Schlösser & Wirtz Tennisacademy

AGB

1. Einbeziehung der AGB

Die Nachstehenden Bedingungen gelten für alle im Zusammenhang mir der Tennis Academy Schlösser & Wirtz GbR geschlossenen Verträge. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.

2. Vertragsabschluss

Die Abgabe Ihrer Anmeldung stellt ein Angebot an uns zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages dar. Die Tennis Academy ist in der Annahme Ihres Angebotes frei. Der Vertrag kommt erst zu Stande, wenn die Tennis Academy Ihr Angebot durch Mitteilung eines konkreten Termins zur Durchführung des Trainings annimmt. Bei Zustandekommen des Vertrages werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkannt. Der Vertrag besitzt Gültigkeit für den jeweilig ausgeschriebenen Trainingszeitraum und kann nicht vorzeitig gekündigt werden. Bei vorzeitiger Kündigung ist der volle Rechnungsbetrag zu entrichten. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beträge findet nicht statt. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen, Platz- und Hallenordnung der jeweiligen Anlagen, auf denen das Training durchgeführt wird, sind für alle Trainingsteilnehmer verbindlich.

3. Training

Unser Leistungsangebot umfasst Mannschafts-, Gruppen- und Einzeltraining. Die Tennis Academy teilt die Gruppen nach praktischer Notwendigkeit, insbesondere Spielstärke und Alter ein. Bei Bedarf kann die Einteilung geändert werden. Auf die Wünsche der Schüler/innen werden wir nach Möglichkeit Rücksicht nehmen. In den Schulferien findet kein Training statt.

4.Durchführung des Trainings

Die Einteilung und Benennung des Trainers bleibt der Tennis Academy vorbehalten. Bei nicht vollbelegten Kursen kann es zu Gruppenänderungen kommen, die eine erneute Absprache erforderlich machen. Eine solche Änderung stellt keinen Kündigungsgrund dar. Falls dies aus organisatorischen Gründen notwendig ist, ist es der Tennis Academy gestattet, auch während der Saison einen Trainerwechsel vorzunehmen bzw. Vertretungsunterricht zu erteilen. Ein gebuchtes Gruppentraining ist nicht übertragbar. Trainingsstunden dürfen nur in Tenniskleidung und Tennisschuhen angetreten werden. Bei schlechtem Wetter wird das Training in der Halle abgehalten. Die Tennisplätze in der Tennishalle dürfen nur mit dem Hallenbelag entsprechenden Schuhwerk betreten werden. Der Unterricht wird vom Trainerteam der Tennis Academy gehalten. Sollte ein Trainer verhindert sein, kann ein entsprechend qualifizierter Trainer diesen Unterricht übernehmen.

5. Trainingskosten

Die Kosten werden für jeden Schüler/in individuell zusammengestellt. Sie beziehen sich auf die Trainingseinheiten der jeweiligen Saison, werden jedoch in monatlichen Raten in Rechnung gestellt. Die Entrichtung der Kursgebühr erfolgt monatlich zum 15. per Dauerauftrag nach Rechnungsstellung. Gültig sind immer die Preise der jeweiligen Saison (Sommer/Winter). Im Gesamtpreis sind die Honorare der Trainer, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gültigen Mehrwertsteuer, die Ballkosten, anteilige Platzkosten und evt. Testschläger für das Training enthalten.

6. Ausgefallene Stunden

Einzelstunden, die spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, können nachgeholt werden. Bei nicht rechtzeitiger Absage des Trainingstermins entfällt unsere Leistungsverpflichtung. Der Anspruch auf das Trainingsentgelt bleibt bestehen. Im Rahmen des Gruppentrainings versäumte Stunden können aus organisatorischen Gründen nicht nachgeholt werden. Diese Stunden werden in voller Höhe berechnet. Bei anfallenden Platz- und Hallenmieten ist diese ebenfalls zu bezahlen. Einzel- und Gruppentrainingsstunden, die durch die Tennis Academy abgesagt werden, werden nachgeholt. Muss das Training aufgrund widriger Wetterverhältnisse abgebrochen werden, so ist die volle Trainingszeit zu bezahlen.

7. Aufsicht bei Minderjährigen

Die Aufsichtspflicht der Tennis Academy für minderjährige Kinder beschränkt sich auf die Dauer des Trainings. Von Seiten der Tennis Academy wird außerhalb des Trainings keine Haftung übernommen. Die Eltern/Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsicht für ihre Kinder vor und nach dem Trainingsbetrieb nahtlos gewährleistet ist. Die Eltern/Erziehungsberechtigten informieren Ihre Kinder, dass sie den Trainingsbereich nicht verlassen dürfen und den Anweisungen der Trainer Folge zu leisten haben. Die Tennis Academy übernimmt keine Haftung, wenn ein Kind den Trainingsbereich verlässt.

8. Ausschluss vom Training

Wir behalten uns vor, Trainingsteilnehmer aus einer Gruppe auszuschließen, wenn diese trotz Ermahnung den Anweisungen des Trainers keine Folge leisten und/oder das Training stören. Bei Minderjährigen muss dieser/diese bis zur Abholung durch die Eltern/Erziehungsberechtigten im Trainingsbereich verbleiben. In diesem Fall hat der/die Ausgeschlossene keinen Anspruch auf Erstattung des Trainingsentgelts.

9. Haftung

Der Unterricht geschieht auf eigene Gefahr und unter eigenem Versicherungsschutz. Unsere Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Training beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

10. Kündigung

Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum jeweiligen Saisonende (Wintersaison: Oktober-März; Sommersaison: April-September) gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ansonsten verlängert sich der Vertrag automatisch um eine weitere Saison.

11.Datenschutz

Mit der Unterschrift auf dem Anmeldeformular erklären Sie sich damit einverstanden, dass ihr Kind in den Medien und zu Werbezwecken der Tennis Academy veröffentlich werden darf. Sollten Sie nicht damit einverstanden sein, bitten wir sie uns dies schriftlich mitzuteilen. Ihre persönlichen Daten werden bei uns elektronisch gespeichert. Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte erfolgt nicht. Nach Beendigung des Trainings sind wir befugt, Ihre Daten für die Dauer von 3 Jahren aufzubewahren.

12. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer nicht beabsichtigten Regelungslücke.